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Die Sonderrichtlinie zur Förderung der Umstellung auf emissionsfreie Busflotten im öffentlichen Personenverkehr steht Ihnen hier zum Download bereit.
Inhaltsverzeichnis
ALLGEMEINES
1. Wie wird „Öffentlicher Personenverkehr“ im Kontext von EBIN definiert?
FÖRDERGEGENSTAND
FÖRDERNEHEMENDE
PROJEKT
5. Gibt es Vorgaben zur Projektgröße?
6. Wird es Vorgaben zum Verhältnis von Bus- zu Infrastruktur- förderung geben?
7. Gibt es technologische Schwerpunkte?
FINANZIERUNG
8. Allgemeines zur Finanzierung
9. Welche Voraussetzungen gelten für Leasing?
10. Ist Mietkauf als Finanzierungsform förderfähig?
ANTRAGSTELLUNG
11. Ablauf der Antragstellung
12. Verpflichtendes Beratungsgespräch
13. Antragstellung im Detail
BEWERTUNG
14. Bewertung der Förderanträge
15. Bewertungskriterium „Qualität“
16. Bewertungskriterium „Eignung der Projektbeteiligten“
17. Bewertungskriterium „Nutzung und Verwertung“
18. Bewertungskriterium „Relevanz eines Förderansuchens“
19. Wettbewerbliches Verfahren
20. Werden Nachfragedaten benötigt?
WEITERE FAQs
21. Kann in aufrechten VDVs ein „Fahrzeugtausch“ vorgenommen werden?
22. Förderanträge in Verbindung mit VDV Vergaben
23. Änderungen im Projekt nach Förderzusage
24. Was passiert mit den abgelehnten Projekten?
25. Wird es ein gleichartiges Förderprogramm für die Beschaffung von LKWs (Sonderfahrzeuge) geben?
26. Sind die vorgestellten Förderquoten fix?
27. Ist das Förderbudget aufgeteilt auf Projekte im ländlichen bzw. städtischen Raum?
28. Ökologische Bedingungen
29. Erfolgt die Ratenaufteilung bei den EBIN Projekten wie im Zahlungsplan laut Fördervertrag 6.1?
30. Welche Möglichkeiten habe ich AFIF-Förderungen in Österreich anzuwenden und wie sieht es mit einer möglichen Kombination mit EBIN-Förderungen aus?
31. Benötige ich einen externen Berater, um die Förderung zu beantragen und im späteren Verlauf die Berichte zu erstellen?
BERICHTSWESEN UND MONITORING
32. Erfolgt die Auszahlung der Förderung ausschließlich erst nach Bereitstellung der bezahlten Rechnungen im Zuge der Berichtslegung?
33. Wie gestaltet sich der Berichtszeitraum 01.01.-31.12. (wie Bilanz)? Wäre ein Zwischenbericht dann mit 30.04. möglich?
34. Muss ein Zwischenbericht nach 30% der Kosten gelegt werden, wenn der Endbericht noch innerhalb des ersten Jahres erfolgt?
35. Können mit dem 1. Zwischenbericht Fördergelder abgerufen werden, auch wenn 30% der Kosten noch nicht erreicht sind?
36. Sind Teilzahlungen nach Bestellung förderbar?
37. Ist ein Nachweis zur getätigten Bestellung der Fahrzeuge ausreichend zwecks Fördermittelauszahlung im Zuge der Berichtslegung?
38. Müssen bereits erhaltene Rechnungen ohne Projektnummer neu ausgestellt werden?
39. Erfolgt der Nutzungsnachweis der Fahrzeuge ausschließlich über die Bekanntgabe der gefahrenen Nutzwagenkilometer?
40. Für den Nachweis der im eCall angegebenen NWkm steht also der Zeitraum ab Inbetriebnahme der Busse (während der Projektlaufzeit) bis zum Ende der Behaltepflicht, demnach mehr als 5 Jahre - zur Verfügung?
41. Wie ist die Vorgehensweise, wenn die Nutzwagen-km aufgrund technischer Probleme der Fahrzeuge nicht erreicht werden?
42. Ist die Motorleistung unter "Leistung" mit der Einheit "kW" gemeint?
43. Muss der "Energieverbrauch/km" gemessen werden oder wird die Größe "Energieverbrauch/km" laut Angaben vom Hersteller verlangt?
44. Wie ist die Nutzung der Ladeinfrastruktur nachzuweisen?
45. Wird die Information zur "Bestellung und Lieferung von Ladeinfrastruktur" analog zur Information zur "Bestellung und Lieferung von Bussen" verlangt?
46. Was passiert, wenn sich das Projekt verändert, z.B. eine Ladeinfrastruktur an einem anderen Ort errichtet werden muss?
47. Werden auch Kostensteigerungen gefördert, die bei Abgabe des Förderprojektes noch nicht bekannt waren?
48. Kann eine in Betracht gezogene Finanzierungsvariante vorab zur Ansicht und Freigabe zur fehlerfreien Umsetzung an FFG übermittelt werden?
49. Werden Kreditfinanzierungen akzeptiert? Wann und wie hat der Eigentumsübergang an die Unternehmen zu erfolgen?
50. Wann werden die Bus-Förderungen ausbezahlt, wenn per Kredit finanziert wird?
51. Bei einer Kreditfinanzierung erfolgt die Förderauszahlung mittels eines einmaligen Betrages oder laufend?
52. Wäre eine "Umschichtung" der Kosten auch zwischen Konsortialpartnern möglich?
53. Sind Bestellungen in Form eines Abrufs einer vertraglich vereinbarten Bestelloption (zusätzliche Fahrzeuge) aus einer früheren Ausschreibung + Bestellung möglich?
54. Gibt es eine Zusammenfassung der genehmigten förderbaren Kosten nach jeder Einreichung?
55. Müssen Fahrzeuge geliefert worden sein um Förderung erhalten zu können? Denn grundsätzlich gilt, dass die Auszahlung der Förderung ausschließlich nach Bereitstellung der bezahlten Rechnungen im Zuge der Berichtslegung erfolgen kann.
56. Was passiert wenn Fahrzeuge nicht rechtzeitig geliefert werden (bei EBIN 1. + 2. AS nach dem 31.12.2025)?
57. Kann die maximale Länge von 10m in der Kategorie Midibusse überschritten werden, wenn Fahrzeuge mit 3 Türen und geeignet für Schneeketten (Zwillingsbereifung) nicht lieferbar sind?
58. Gesetzliche Vorgaben zu den Beschaffungen
59. Wie können und sollen Fördernehmende die russischen Beteiligungen bei Ihren Lieferanten (zB Fahrzeug-OEMs) prüfen?
ALLGEMEINES
1. Wie wird „Öffentlicher Personenverkehr“ im Kontext von EBIN definiert?
- Verkehrsdienste im innerösterreichischen öffentlichen Personenregional- und Fernverkehr gemäß Kraftfahrliniengesetz oder Gelegenheitsverkehrsgesetz, soweit diese Verkehre im Auftrag von Gebietskörperschaften oder VOGs, erbracht werden sowie
- eigenwirtschaftlich betriebene Personenverkehre gemäß Kraftfahrliniengesetz
Im Fall von grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten muss der Hauptteil der Verkehrsleistung (>80% der jährlichen NWkm) in Österreich erbracht werden und Start- oder Zielpunkt der Verkehre in Österreich liegen.
Maßnahmen im Bereich eigenwirtschaftlich betriebener Gelegenheitsverkehre sind im Rahmen von EBIN nicht förderbar.
FÖRDERGEGENSTAND
Fördergegenstand sind sowohl Fahrzeuge als auch Infrastruktur.
2. Fahrzeuge
2.1. Was ist förderbar?
- 80% der Investitionsmehrkosten für die Anschaffung emissionsfreier Busse (Neufahrzeuge, Tageszulassungen) im öffentlichen Personenverkehr
Unter Investitionsmehrkosten ist die Differenz zwischen dem Neupreis eines emissionsfreien Busses und des Referenzpreises des Dieselbusses der jeweiligen Kategorie zu verstehen. Die Fahrzeug Mehrkosten werden mit Hilfe von Referenzpreisen (Dieselbussen) für die jeweilige Kategorie berechnet, die durch eine Marktanalyse festgestellt wurden und im eCall hinterlegt sind. Referenzwerte für unterschiedliche Buskategorien finden sich im jeweiligen Ausschreibungsleitfaden. Für die emissionsfreien Fahrzeuge werden die tatsächlich anfallenden Kosten herangezogen.
2.2. Welche Typen von Fahrzeugen werden gefördert?
- Batterie-elektrische Busse (Batteriebusse), die ohne zusätzliche Energieerzeugung im Fahrzeug rein elektrisch angetrieben werden.
- Oberleitungsbusse (O-Busse), die ihren Fahrstrom mittels Stromabnehmern aus einer über der Fahrbahn gespannten Oberleitung beziehen. Zur Überbrückung oberleitungsfreier Strecken müssen sie ebenfalls ausschließlich emissionsfrei angetrieben werden (batterie-elektrisch).
- Busse mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb (H2-Busse) die ohne zusätzliche Energieerzeugung im Fahrzeug angetrieben werden.
2.3. Was ist nicht förderbar?
- Kleinbusse (Klassen M1 und M2)
- (Plug In) Hybridfahrzeuge, Fahrzeuge mit fossilem Range Extender
- gasbetriebene Fahrzeuge
- laufende Betriebsausgaben von Fahrzeugen
- Entgelte, die von Bestellerorganisationen an beauftragte Verkehrsunternehmen im Rahmen von VDVs für die Leistungserbringung fließen
- Mehrkosten für fossil betriebene Zusatzausstattungen (z.B.: fossile Fahrzeugheizungen)
- Der Umbau/ die Umrüstung von Bussen wird nicht gefördert. Grundsätzliches Ziel des Programms ist die Anschaffung von emissionsfreien Bussen (Neufahrzeugen)
- Höhere Betriebskosten für Wasserstoffbusse werden nicht gefördert
- Eventuell niedrigere Rücknahmewerte der emissionsfreien Fahrzeuge nach der Betriebspflicht von 5 Jahren können nicht als Mehrkosten geltend gemacht werden.
- Unter Mehrkosten ist die Differenz zwischen dem Neupreis eines emissionsfreien Busses und des Referenzpreises des Dieselbusses der jeweiligen Kategorie zu verstehen. Auch wenn ein Mehrbedarf an Bussen besteht, sind von diesen nur die oben definierten Mehrkosten förderbar.
2.4 Was muss bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer-, Dienst und Bauleistungen beachtet werden?
Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat bei der Vergabe von Aufträgen für Liefer-, Dienst- und Bauleistungen unbeschadet den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) und des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 (BVergGKoonz 2018), in der jeweils geltenden Fassung, zu Vergleichszwecken nachweislich mehrere Angebote (mindestens 2, idealerweise 3 Angebote) einzuholen.
Bitte beachten Sie: Ab dem 01.07.2024 wird es neue vergaberechtliche Vorgaben bei der Beschaffung von Stadtbussen geben. Diese sind einzuhalten bei allen Vergabeverfahren, die nach dem 01.07.2024 eingeleitet werden. Hier finden Sie nähere Informationen.
3. Infrastruktur
3.1. Was ist förderbar?
- 40% der Netto-Anschaffungskosten für Lade-, Oberleitungs- und Wasserstoffbetankungsinfrastruktur.
Es muss ein unmittelbarer räumlicher / technischer Zusammenhang zur Anschaffung von emissionsfreien Bussen bestehen (die Anschaffung von Betankungsinfrastruktur ohne die Anschaffung von Fahrzeugen ist NICHT förderbar)
Planungs- und Umsetzungskosten sind nachzuweisen durch:
- Lieferantenrechnungen
- Drittleisterrechnungen
3.2. Welche Kosten für Infrastruktur werden gefördert?
- Kosten für die Planung der Ladestelle- bzw. Tankstelle
- Investitionskosten für die notwendige Lade-, Oberleitungs- und Wasserstoffbetankungsinfrastruktur
- Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen (Ladestelle bzw. Tankstelle, Hardware-Investitionskosten des benötigten Anschlusses an die jeweilige Netzebene)
Die "spezifischen förderbaren Kosten" sind im EBIN Ausschreibungsleitfaden Kapitel 9.2 aufgelistet.
3.3. Was ist nicht förderbar?
- Kosten für die Energiegewinnung (Photovoltaik-Anlagen, Elektrolyseanlagen)
- Investitionen in erforderliche Upgrades der übergeordneten Elektrizitätsversorgung, die im Einflussbereich des Netzbetreibers / Elektrizitätsanbieters liegen
- (Übliche) Planungs- und Durchführungskosten von Ausschreibungsverfahren für Verkehrsdienste
- Bau- und Gestaltungsmaßnahmen im Straßenraum, die nicht unmittelbar für den Betrieb emissionsfreier Busse erforderlich sind (Busspuren, Errichtung oder Umgestaltung von Stationen oder Haltestellen)
- Netzanschlusskosten
- Eigenleistungen
- Finanzierungskosten
- Neu errichtete Zuleitungen
- Reparatur- und Instandhaltungskosten
- allfällige Abgaben und Gebühren
- Grundstücks- und Aufschliessungskosten
- Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht.
- Die Neuerrichtung von Bauten ist im Allgemeinen nicht förderbar, nur soweit ein direkter Zusammenhang mit der Anschaffung von emissionsfreien Bussen gegeben ist.
- Infrastruktur ist nicht ohne der Anschaffung emissionsfreier Busse förderbar. Es ist davon auszugehen, dass es für die Anschaffung der Infrastruktur und die Anschaffung der emissionsfreien Busse jeweils einer eigenen Ausschreibung bedarf. Das Zusammenspiel zwischen dem Ankauf emissionsfreier Busse und der dazugehörigen Infrastruktur ist im Förderantrag darzustellen. Der Ankauf emissionsfreier Busse ist auch ohne der dazugehörigen Infrastruktur förderbar.
- Begleitende Maßnahmen zu Bussen und Infrastruktur werden nicht gefördert, außer diese stehen in direktem Zusammenhang mit dem Ankauf der Busse (z.B. extern beauftragter Schulungsaufwand für die neue Antriebstechnologie).
3.4. Ab welchem Zeitpunkt sind Ausgaben förderfähig?
- Aktueller Status: Anrechenbarkeitsstichtag ist der Tag der Einreichung des Förderantrages bei der FFG.
- Es werden nur Kosten anerkannt, die in die förderbaren Kostenkategorien fallen, nachweislich nach Einreichung des Vorhabens angefallen sind und nach dem vertraglich festgelegten Projektbeginn entstanden sind.
- Der Beginn einer Leistung liegt dann vor, sobald eine rechtsverbindliche der Ausführung zuzurechnende Verpflichtung aufgrund eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B. verbindliche Bestellung, Abschluss eines Kaufvertrags, Rahmenvereinbarungsabruf) oder eine andere rechtliche Verpflichtung, welche die Investition unumkehrbar macht, eingegangen wurde. Alle Maßnahmen, die der Planung eines Vorhabens zuzurechnen sind (z.B. die Durchführung eines vergaberechtlichen Verfahrens bis zur Zuschlagsentscheidung), werden nicht als Beginn der Leistung gewertet.
- Der Abruf (während des Projektzeitraums) zur Lieferung von emissionsfreien Fahrzeugen auf Basis einer (vor Anrechenbarkeitsstichtag abgeschlossenen) Rahmenvereinbarung mit einem Fahrzeuglieferanten ist förderbar.
- Für die Planungsleistungen gilt derselbe Stichtag wie für die Anschaffung von Fahrzeugen.
3.5. Sind weitere Förderungen / Beihilfen zulässig?
- Beihilfen auf Basis dieser Richtlinie dürfen nicht mit Mitteln für dieselben beihilfefähigen Kosten von EU-Programmen oder Instrumenten kombiniert werden, da es sich um Mittel aus dem Österreichischen Wiederaufbau und Resilienz Plan (Recovery & Resilience Fonds) handelt.
- Aus derzeitiger Sicht kann für ein- und denselben Gegenstand nur eine Förderung bezogen werden. Für einen emissionsfreien Bus, dessen Mehrkosten durch EBIN gefördert werden, können keine zusätzlichen EU Mittel beantragt werden.
- Da die max. zulässigen Förderhöhen bereits ausgeschöpft werden sind weitere Beihilfen nicht möglich.
- Da im Förderprogramm EBIN keine Forschungstätigkeiten gefördert werden, kann für diese Aktivitäten keine Forschungsprämie beantragt werden.
- Die kombinierte Beantragung von ENIN und EBIN Projekten ist nicht möglich, aber getrennt beantragte ENIN und EBIN Projekte können sich in der Beschreibung der tatsächlichen Nutzung der Infrastruktur aufeinander beziehen.
3.6. Was sind die zeitlichen Rahmenbedingungen?
- Eine Betriebs- und Behaltepflicht von mind. 5 Jahren ab Inbetriebnahme ist zu berücksichtigen.
- Die fünfte Ausschreibung war von 08.11.2023 bis 24.01.2024 für Einreichungen geöffnet.
- Die sechste Ausschreibung war von 22.05.2024 bis 10.07.2024 für Einreichungen geöffnet.
- In der ersten Ausschreibung standen € 70 Millionen zur Verfügung. Im Rahmen des zweiten Calls wurden € 28 Mio. ausgeschrieben. Für die dritte Ausschreibung stand ein Budget von € 40. Mio zur Verfügung. Die für die vierte Ausschreibung verfügbare Summe betrug € 50 Mio. In der fünften Ausschreibung standen € 50 Mio. zur Verfügung. Für die 6. Ausschreibung beträgt die verfügbare Summe € 30 Mio. In der 7. Ausschreibung stehen rund € 13 Mio. zur Verfügung.
FÖRDERNEHMENDE
4. Wer ist förderbar?
- außerhalb der österreichischen Bundesverwaltung stehende natürliche oder juristische Personen.
- Konsortien von außerhalb der österreichischen Bundesverwaltung stehende natürlichen oder juristischen Personen.
- Busunternehmen aus dem Ausland sind förderberechtigt, für Busse, die vorwiegend in Österreich im Einsatz sind.
Gefördert werden die Kosten des wirtschaftlichen Eigentümers/Eigentümerin.
- Fahrzeugförderung z.B.:
- Busunternehmen
- Fahrzeug-Pool Gesellschaften
- Infrastrukturförderung z.B.:
- Infrastrukturbetreiber:innen (im privaten oder öffentlichem Eigentum)
- Drittkosten bei koordinierenden Stellen (z.B.: VOGs)
Die Berechtigung zur Antragstellung kann für Förderungswerber:innen bzw. Beteiligte in den spezifischen Ausschreibungen aus sachlichen bzw. förderungspolitischen Gründen eingeschränkt werden. Die Antragstellung und das verpflichtende Beratungsgespräch hat durch den Förderwerbenden selbst zu erfolgen.
PROJEKT
Ein Projekt ist die Anschaffung von emissionsfreien Bussen, die dem öffentlichen Personen Nahverkehr auf Linien dienen, und einer etwaigen Anschaffung zugehöriger Lade- und Betankungsinfrastruktur. Während eines Projekts können Fahrzeuge zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Betrieb genommen werden.
5. Gibt es Vorgaben zur Projektgröße?
- Mindest- bzw. Maximal-Projektgrößen finden sich im jeweiligen Ausschreibungsleitfaden.
- Für die sechste Ausschreibung ist keine Mindestanzahl von Bussen der Klasse M3 pro Projekt vorgesehen. Eine Deckelung wird nach Bedarf eingeführt.
6. Wird es Vorgaben zum Verhältnis von Bus- zu Infrastruktur- förderung geben?
- Zu beachten ist, dass sich die Höhe der Infrastrukturkosten auf das Bewertungskriterium „Gesamtförderung je erbrachtem Nutzwagenkilometer“ auswirkt.
- Es wird empfohlen, dass die Förderung für die Anschaffung der Infrastruktur nicht die Förderung für die Anschaffung der Busse übersteigt.
7. Gibt es technologische Schwerpunkte?
- Nein, sowohl batterieelektrisch- als auch wasserstoffbetriebene Busse stehen miteinander im wettbewerblichen Verfahren.
- Gemischte Anträge von elektro- und wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen sind möglich und es gibt keine Vorgaben bezüglich Mindestanteilen.
FINANZIERUNG
8. Allgemeines zur Finanzierung
- Die Durchführung des Vorhabens muss unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln finanziell gesichert erscheinen.
- Die Finanzierungform ist vor Projektbeginn festzulegen und im Förderantrag zu beschreiben.
9. Welche Voraussetzungen gelten für Leasing?
9.1 Leasingform und Eigentumserwerb:
- Leasing (Anzahlung und Leasingraten) ist förderfähig, vorausgesetzt es handelt sich um ein Vollamortisationsleasing. Das heißt der/die Leasingnehmer:innen müssen während der Betriebs- und Behaltepflicht von 5 Jahren das Eigentum am Leasinggut erwerben.
- Die Betriebs- und Behaltepflicht startet ab Inbetriebnahme der Fahrzeuge bzw. Infrastruktur (für die 1. bis 6. Ausschreibung spätestens am 31.12.2025).
- Der Leasingvertrag muss spätestens vor dem Auslaufen der Betriebs- und Behaltepflicht enden.
9.2 Allgemeine Grundsätze für förderfähige Kosten:
- Nur Kosten in förderbaren Kategorien werden anerkannt.
- Kosten müssen nachweislich nach Einreichung des Vorhabens entstanden sein.
- Kosten müssen nach dem vertraglich festgelegten Projektbeginn entstanden sein.
9.3 Berechnung der Mehrkosten bei Leasing:
- Mehrkosten werden auf Basis der Anschaffungskosten des Fahrzeugs berechnet.
- Anschaffungskosten beinhalten weder Verzinsung noch Gebühren.
9.4 Zeitlicher Rahmen für förderfähige Kosten:
- Förderfähige Kosten müssen bis zum Projektende (für die 1. bis 6. Ausschreibung spätestens bis 31.12.2025) in Form von Anzahlung und Leasingraten angefallen sein.
- Nur tatsächlich entstandene Kosten im Projektzeitraum werden gefördert.
9.5 Nutzung von geleasten Fahrzeugen:
- Geleaste Fahrzeuge dürfen ausschließlich von den Förderungsnehmer:innen (Leasingnehmer:innen) im Rahmen ihres Unternehmens genutzt werden.
9.6 Beschaffung über Hersteller oder Leasinggesellschaften:
- Fahrzeuge können entweder über Hersteller oder Leasinggesellschaften angeschafft werden.
- Gefördert wird der/die Leasingnehmer:innen.
10. Ist Mietkauf als Finanzierungsform förderfähig?
- Mietkauf (Kauf auf Raten) ist förderbar, wenn Eigentum begründet wird. Fahrzeuge die mittels Mietkauf angeschafft werden, müssen vor dem Ende der Betriebs- und Behaltepflicht in das wirtschaftliche und juristische Eigentum des Projektwerbers/der Projektwerberin übergehen.
- Gemietete Fahrzeuge dürfen nur von den Förderungsnehmer:innen (Mieter:innen) im Rahmen ihres Unternehmens genutzt werden.
ANTRAGSTELLUNG
11. Ablauf der Antragstellung
- Erstellung einer Projektskizze durch den Antragsteller bzw. das antragstellende Konsortium
- Kontaktaufnahme mit der FFG zum verpflichtenden Beratungsgespräch
- Verpflichtendes Beratungsgespräch
- Antragstellung bei FFG (online im eCall)
- Die zum jeweiligen Einreichstichtag vorliegenden Förderanträge werden nach einem wettbewerblichen Verfahren im Zuge einer Jurysitzung bewertet
- Förderempfehlungen an das BMK
- Förderentscheidung durch das BMK (Zusage / Absage)
12. Verpflichtendes Beratungsgespräch
Im verpflichtenden Beratungsgespräch mit der FFG und SCHIG wird die Projektskizze vorgestellt und gemeinsam diskutiert. Ziel ist den Antragsteller möglichst gut auf die Einreichung vorzubereiten und zu unterstützen um die förderbaren Projekte gut aufzusetzen. Die Antragstellung und das verpflichtende Beratungsgespräch haben durch den Förderwerbenden selbst zu erfolgen.
Sinnvoll ist die Vorlage der Grobplanung des Gesamtprojektes. Folgende Inhalte sind im Beratungsgespräch vorzustellen und zu diskutieren:
- Beschreibung der (öffentlichen) Verkehrssituation der Region / des Loses, in dem die emissionsfreien Busse eingesetzt werden.
- Sollfahrpläne (Linienbezeichnung und Linienführung(en))
- Anzahl und Art der Busse, die für die Erstellung der Betriebsleistung dieses Fahrplanes erforderlich sind inkl. etwaiger Reservefahrzeuge (als Ergebnis der Umlaufplanung), anfallende Mehrkosten zu einem vergleichbaren Dieselfahrzeug.
- Anzahl emissionsfreier Busse (falls „Mischbetrieb“)
- Gesamt-NWkm/Jahr der Linie(n)
- Soll-NWkm/Jahr der angeschafften emissionsfreien Busse
- Position und Dimensionierung der Lade- / Betankungseinrichtungen (existent / im Rahmen des Projektes umzusetzen), Kosten der Umsetzung.
- Zeitplan
- Informationsgespräche sind ab sofort möglich.
- Die zugehörige Projektskizze ist drei Werktage vor dem Beratungstermin an die FFG zu senden, die Vorlage steht im Downloadcenter der aktuellen Ausschreibung zur Verfügung.
13. Antragstellung im Detail
- Einreichung des Förderantrags bis zum angegebenen Ausschreibungsende.
- Antragstellung erfolgt ausnahmslos im eCall System der FFG.
- Das Projekt soll in der Gesamtheit nachvollziehbar dargestellt sein, dafür sind die aufgelisteten Dokumente effizient in den Antrag zu integrieren.
BEWERTUNG
14. Bewertung der Förderanträge
Ein wettbewerbliches Verfahren ist durch ein Ranking zur Auswahl der besten Projekte gekennzeichnet. Eine positive abgeschlossene Formalprüfung bedingt noch keinen Anspruch auf Förderung. Die Bewertung der Förderungsansuchen erfolgt anhand folgender vier Hauptkriterien:
- Qualität des Förderungsansuchens (qualitative Bewertung)
- Eignung der Projektbeteiligten (qualitative Bewertung)
- Nutzen und Verwertung (quantitative Bewertung)
- Relevanz des Förderungsansuchens in Bezug auf die Ausschreibung (qualitative Bewertung)
Die Gewichtung der vier Hauptkriterien sowie die Konkretisierung mittels Subkriterien findet sich im jeweiligen Ausschreibungsleitfaden unter Punkt 4.8.
Die Bewertung der Förderansuchen erfolgt durch eine Jury aus internen und externe Expert:innen. Im Falle einer Ablehnung wird das Feedback des Bewertungsgremiums den Förderwerbenden in Form einer Begründung zur Verfügung gestellt.
15. Bewertungskriterium „Qualität“
- nachvollziehbare Beschreibung der Gesamtangebotsplanung der betroffenen Region
- zeitliche Umsetzbarkeit der Planung (Laufzeiten, Fristen, Meilensteine, Ergebnisse)
- plausible Festlegungen zur gewählten Antriebstechnologie
- Nachvollziehbarkeit der Umlaufplanung
- Nachvollziehbarkeit der Investitionserfordernisse (insb. Verhältnis von Infrastruktur- zu Fahrzeuginvestments)
16. Bewertungskriterium „Eignung der Projektbeteiligten“
- Verfügbarkeit erforderlicher personeller Ressourcen
- Vorhandensein erforderlicher Kompetenzen und Qualifikationen
- Finanzielle Stabilität
17. Bewertungskriterium „Nutzung und Verwertung“
- Nachweis der betriebswirtschaftlichen Nachhaltigkeit des Vorhabens: Darstellung der technologischen Alternativen und nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsrechnung über die Gesamtnutzungsdauer der Fahrzeuge und erforderlichen Infrastrukturen.
- Die Wirtschaftlichkeitsrechnung basiert auf einer im eCall hinterlegten LCC Berechnung.
- Kundenorientierung – Qualität und Ausmaß flankierender Maßnahmen, beispielsweise:
- Flankierende Maßnahmen zur Optimierung des ÖV Angebotes (Optimierte Linienführung, Anschlusssicherung etc.)
- Angebotsausweitungen (z.B. auch durch Weiternutzung vorhandener EURO6 Fahrzeuge) - Der öffentliche Zugang zur Lade-/Betankungsinfrastruktur wird im Rahmen der Jurierung positiv bewertet werden
18. Bewertungskriterium „Relevanz eines Förderansuchens“
18.1. Konformität mit den Ausschreibungszielen?
- Anzahl der geförderten Fahrzeuge und Integration im Fuhrpark
- Fördereffizienz Fahrleistung: Gesamtförderung (Busse und Infrastruktur) / NWkm
- Fördereffizienz THG: Gesamtförderung / Tonne CO2
- Aus derzeitiger Sicht muss keine Mindest – Nutzwagen – km – Leistung erfüllt werden
18.2. Anreizwirkung?
- Durchführbarkeit: Erst die Förderung macht das Vorhaben möglich
- Beschleunigung: Die Förderung beschleunigt die Umsetzung
- Umfang: Die Förderung vergrößert das Projekt
- Reichweite: Die Förderung macht das Projekt ambitionierter durch: Radikaleren Innovationsansatz, höheres Risiko, neue oder weiterreichende Kooperationen, langfristigere strategische Ausrichtung etc.
18.3. Wie wird die Bewertung der CO2 Einsparung durchgeführt, was wird alles berücksichtigt?
- Die Bewertung der CO2 Einsparung erfolgt wie im Ausschreibungsleitfaden angegeben. Für die Berechnung der CO2-Einsparung ist eine Formel hinterlegt, die auf den geleisteten Nutzwagenkilometern aufbaut.
- Verlagerungseffekte auf Grund von Angebotserweiterungen im Liniennetz werden bei der CO2 Berechnung nicht berücksichtigt.
- Die Berechnung der CO2 Einsparung wird standardisiert in vereinfachter Form für alle Projekte in der gleichen Form durchgeführt. Regionale und topografische Gegebenheiten können daher bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, diese können aber in der inhaltlichen Beschreibung des Projekts erwähnt werden.
19. Wettbewerbliches Verfahren
- Die Bewertungen der Jury führt zu einer Reihenfolge (Ranking) der Förderanträge
- Bei einer Überzeichnung der Ausschreibung (mehr Fördermittel werden beantragt als Budget zur Verfügung steht) erfolgt die Förderempfehlung nach dem Ranking, dies kann zu einer Ablehnung „aus budgetären Gründen“ führen.
20. Werden Nachfragedaten benötigt?
Nein. Nachfragedaten (Fahrgastzahlen) sind nicht erforderlich.
WEITERE FAQS
21. Kann in aufrechten VDVs ein „Fahrzeugtausch“ vorgenommen werden?
Der „Austausch“ aktuell eingesetzter fossiler Busse gegen emissionsfreie Busse ist möglich. Limitierungen dieser Möglichkeit sind abhängig von:
- konkreten Bestimmungen des VDV (vom Besteller der Verkehrsleistung zu beurteilen)
- etwaigen betriebswirtschaftlichen Restriktionen (vom Verkehrsunternehmen gemeinsam mit der Bestellerorganisation zu bewerten) sowie
- etwaigen vergaberechtliche Risiken: Sichergestellt soll sein, dass durch die Änderungen der Leistungserbringung ein etwaiges Drittunternehmen, das sich bei der VDV Ausschreibung beteiligt hat, jedoch nicht den Zuschlag erhalten hat, die Leistungsänderung des VDV nicht als Grundlage für eine Anfechtung der Vergabe an den beauftragten Mitbewerber verwenden kann (von der Bestellerorganisation zu beurteilen).
22. Förderanträge in Verbindung mit VDV Vergaben
Was passiert, wenn eine Förderung von einer VOG für Fahrzeuge eines ausgeschriebenen Loses für einen Projektpartner „NN“ beantragt werden, ein Busunternehmer den Zuschlag für den VDV erhält, dann jedoch KEINE Förderzusage erteilt wird (das Unternehmen die Förderung jedoch in der Kalkulation seines VDV Angebotspreises berücksichtigt hat)?
- Variante 1: Busunternehmen reicht nochmals zur Förderung ein
- Variante 2: Ausfallshaftung über den Förderbetrag ist durch die Bestellerorganisation zu übernehmen
23. Änderungen im Projekt nach Förderzusage
- Förderbar sind die tatsächlich angefallenen Kosten
- Nachvollziehbare und gut begründete Änderungen sind möglich, diese sind jedenfalls der FFG schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Zustimmung der FFG zu Änderungen ist erforderlich.
- Wenn beantragte Maßnahmen nicht fristgerecht umgesetzt werden können, kann es zu einer Reduzierung oder Rückzahlung der Fördersumme kommen.
- Wenn nicht alle Projektteile umgesetzt werden können, kann es zu einer Reduzierung oder Rückzahlung der Fördersumme kommen.
- Wenn die tatsächlichen Projektkosten über den Kostenschätzungen liegen, kann die bewilligte Summe an Förderung nicht überschritten werden.
- Wenn relevante Parameter (Nutzwagenkilometer, Fahrplan…) unterschritten werden kann es zu einer Reduzierung oder Rückzahlung der Fördersumme kommen.
- Bei einer Überschreitung der Nachmeldefrist (6 Monate) kommt die Vertragserrichtung nicht zustande, und ein anderes Projekt (Nachrücker) bekommt den Zuschlag.
- Eine Änderung der Fahrzeugklasse/-kategorie bzw. -technologie ist nicht möglich.
24. Was passiert mit den abgelehnten Projekten?
Abgelehnte Projekte können bei der nächsten Ausschreibung neu eingereicht werden.
Feedback wird in Form einer Begründung des Bewertungsgremiums zur Verfügung gestellt.
25. Wird es ein gleichartiges Förderprogramm für die Beschaffung von LKWs (Sonderfahrzeuge) geben?
Ja, voraussichtlich im Rahmen des Förderprogramms ENIN – Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur – Informationen unter www.ffg.at/ENIN.
26. Sind die vorgestellten Förderquoten fix?
Ja, die Förderquoten sind fix und unabhängig von der erreichten Punktezahl des Projektantrags im Rahmen der Evaluierung und den individuellen Preisen der Anschaffungen.
27. Ist das Förderbudget aufgeteilt auf Projekte im ländlichen bzw. städtischen Raum?
Nein.
28. Ökologische Bedingungen
- Erneuerbare Energie – ausschließlicher Einsatz von erneuerbarer Energie ist erforderlich mit Bestätigung der Energieversorger für den gesamten Zeitraum des Projekts und muss für die Dauer der Betriebspflicht von 5 Jahren nachgewiesen werden.
- DNSH – die geförderten Investitionen in EBIN müssen den Grundsätzen der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ („Do No Significant Harm“ DSNH) entsprechen. Für die Antragstellung ist eine pauschale Absichtserklärung im eCall ausreichend. Im Zuge der Projektlaufzeit und Betriebspflicht kann es zu Überprüfungen dieser kommen.
- RED II (Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) – Kriterien für Wasserstoff werden in der Ausschreibung 2024 voraussichtlich noch nicht angewandt. Planen Sie ihr Projekt dennoch so, dass es mittelfristig auf RED – Kompatibilität umgestellt werden kann.
- SDG 13 - Die Erfüllung des Nachhaltigkeitsziels 13 "Maßnahmen zum Klimaschutz" wird bei der Antragstellung im eCall abgefragt. Nachweise sind möglicherweise in der Projekt- und Monitoringphase zu erbringen.
29. Erfolgt die Ratenaufteilung bei den EBIN Projekten wie im Zahlungsplan laut Fördervertrag 6.1?
Die Ratenberechnung laut dem Fördervertrag ist lediglich indikativ, und wird an die Berichtszeiträume und die nachgewiesenen und anerkannten Kosten angepasst (6.4. Fördervertrag). Es gibt keine Startrate. 10% der Förderung werden jedenfalls erst nach positiver Prüfung des Endberichts ausgezahlt
30. Welche Möglichkeiten habe ich AFIF-Förderungen in Österreich anzuwenden und wie sieht es mit einer möglichen Kombination mit EBIN-Förderungen aus?
Am 11.07.2024 veranstaltete AustriaTech in ihrer Rolle als OLÉ - Österreichs Leitstelle für Elektromobilität gemeinsam mit dem BMK, der FFG, der EIB (Europäische Investitionsbank) und DG MOVE ein Informationswebinar über die Anwendbarkeit der AFIF-Förderung in Österreich. Die Aufzeichnung des Webinars finden sie hier.
Bitte beachten Sie, dass eine Kombination von EBIN und AFIF nur möglich ist, wenn bei EBIN nur noch nationale Mittel verwendet werden (voraussichtlich mit Ausschreibungen ab 2025).
Für die nationale Umsetzung und bei Fragen zu den folgenden Punkten wenden Sie sich gerne an:
FFG - Nicole Lugscheider Nicole.Lugscheider@ffg.at
- Förderungen im Rahmen der Förderprogramme ENIN und EBIN
- Nationale Umsetzung bei einer Kombination von AFIF und ENIN bzw. EBIN
- Beratung zu spezifischen Anforderungen bei ENIN und EBIN. Bitte beachten Sie, dass die FFG keine Beratung zur Umsetzung von AFIF-Förderungen selbst anbietet.
BMK - Abteilung W 2 – Schifffahrt – Technik und Nautik w2@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext von Binnengewässern
BMK - Abteilung III/6 – Weltraumangelegenheiten und Luftfahrttechnologien iii6@bmk.gv.at bzw. ingrid.kernstock@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext der Luftfahrt
BMK - Abteilung II/1 – Mobilitätswende ii1@bmk.gv.at bzw. Reiner.Reinbrech@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext des Straßenverkehrs
BMK - Abteilung II/2 – Infrastrukturfinanzierung – ökonomische Angelegenheiten der Eisenbahn ii2@bmk.gv.at bzw. Birgit.Kobierski@bmk.gv.at
- Übergeordnete Fragestellungen bei Projekten im Kontext des Schienenverkehrs
OLÉ – Österreichs Leitstelle für Elektromobilität der Bundesagentur AustriaTech leitstelle-elektromobilitaet@austriatech.at
- Datenbasis & Datenanalysen sowie allgemeine Anfragen im Kontext Elektromobilität sowie Kontaktvermittlung
31. Benötige ich einen externen Berater, um die Förderung zu beantragen und im späteren Verlauf die Berichte zu erstellen?
Nein, ein externer Berater ist weder für die Beantragung der Förderung noch für die Erstellung der Berichte notwendig. Unser Antragsprozess ist so gestaltet, dass Sie ihn eigenständig durchführen können. Auch im weiteren Verlauf, beispielsweise bei der Berichtslegung, sind keine speziellen Beratungen erforderlich. Falls Fragen entstehen, können Sie sich gerne direkt an uns wenden.
Nutzen Sie zudem die kostenlose Unterstützung des "klimaaktiv mobil - Mobilitätsmanagement für Betriebe" zu Fragen der emissionsfreien Mobilität.
BERICHTSWESEN UND MONITORING
32. Erfolgt die Auszahlung der Förderung ausschließlich erst nach Bereitstellung der bezahlten Rechnungen im Zuge der Berichtslegung?
Korrekt, die Auszahlung der Förderung erfolgt ausschließlich nach der positiven Prüfung der Berichte. Die für die Berichte erforderlichen Belege und Daten sind im Leitfaden Berichtslegung erläutert.
33. Wie gestaltet sich der Berichtszeitraum 01.01.-31.12. (wie Bilanz)? Wäre ein Zwischenbericht dann mit 30.04. möglich?
Die Berichte sind jährlich zu erstellen und der Beginn ist das Datum des Projektstarts. Die Daten sind im Förderungsvertrag festgelegt.
34. Muss ein Zwischenbericht nach 30% der Kosten gelegt werden, wenn der Endbericht noch innerhalb des ersten Jahres erfolgt?
Nein, ein Zwischenbericht kann nach Erreichen von 30% der Kosten gelegt werden, jährlich ist mindestens ein Bericht zu legen.
35. Können mit dem 1. Zwischenbericht Fördergelder abgerufen werden, auch wenn 30% der Kosten noch nicht erreicht sind?
Ja, sollte der erste Zwischenbericht vor Erreichen der 30% zu legen sein, können auch weniger als 30% der Kosten eingereicht werden.
36. Sind Teilzahlungen nach Bestellung förderbar?
Teilzahlungen von Bus- und Infrastrukturbeschaffungen sind möglich. Diese werden mit der Bestellung und der Kosteneingabe im eCall zur Ratenberechnung herangezogen. Die Lieferung und Zulassung der Busse bzw. die Inbetriebnahme kann somit auch im nächsten Berichtszeitraum erfolgen.
37. Ist ein Nachweis zur getätigten Bestellung der Fahrzeuge ausreichend zwecks Fördermittelauszahlung im Zuge der Berichtslegung?
Nein, die Bestellung reicht für die Auszahlung von Fördermitteln nicht aus. Bestellung und (Teil)- Zahlung müssen nachweislich erfolgt sein. Die Fördermittel werden erst nach positiver Prüfung des Berichts ausgezahlt.
38. Müssen bereits erhaltene Rechnungen ohne Projektnummer neu ausgestellt werden?
Rechnungen sollten wenn möglich mit Projektnummer neu ausgestellt werden, ansonsten müssen Rechnungen eindeutig dem geförderten Projekt zuordenbar sein.
39. Erfolgt der Nutzungsnachweis der Fahrzeuge ausschließlich über die Bekanntgabe der gefahrenen Nutzwagenkilometer?
Für geförderte Gegenstände (Fahrzeuge) sind der FFG von den Förderungsnehmer:innen in den 5 Jahren der Betriebspflicht jährlich entsprechende Bestätigungen der Erfüllung der Betriebspflicht (je Fahrzeug erbrachte NWkm) zu übermitteln (Jährlicher Monitoring Bericht).
40. Für den Nachweis der im eCall angegebenen NWkm steht also der Zeitraum ab Inbetriebnahme der Busse (während der Projektlaufzeit) bis zum Ende der Behaltepflicht, demnach mehr als 5 Jahre - zur Verfügung?
Die NWkm werden jährlich in den Monitoringberichten erfasst. Die Betriebs- und Behaltepflicht muss zumindest für 5 Jahre gewährleistet sein. Da diese auf Projektebene festgelegt wird, kann es im Einzelfall dazu kommen dass der 5 Jahreszeitraum überschritten wird.
41. Wie ist die Vorgehensweise, wenn die Nutzwagen-km aufgrund technischer Probleme der Fahrzeuge nicht erreicht werden?
Technische Probleme, die das Projektziel gefährden, sind der FFG umgehend via eCall Nachricht bekanntzugeben. Die 5-jährige Betriebs- und Behaltepflicht wird nicht verletzt, wenn geförderte Gegenstände auf Grund höherer Gewalt oder technischer Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder nicht mehr genutzt werden können.
42. Ist die Motorleistung unter "Leistung" mit der Einheit "kW" gemeint?
Mit „Leistung“, die in „kW“ (Kilowatt) im Berichtswesen erhoben wird, ist tatsächlich die Motorleistung der emissionsfreien Fahrzeuge gemeint.
43. Muss der "Energieverbrauch/km" gemessen werden oder wird die Größe "Energieverbrauch/km" laut Angaben vom Hersteller verlangt?
Für den Energieverbrauch sind die Herstellerangaben ausreichend.
44. Wie ist die Nutzung der Ladeinfrastruktur nachzuweisen?
Im Rahmen der Abrechnung von Infrastrukturinvestitionen und sonstigen Ausgaben im Bereich „Infrastruktur“ sind von den Förderungsnehmer:innen folgende Unterlagen (Verwendungsnachweise) in geordneter Weise zu sammeln und auf Verlangen bereitzustellen:
- Rechnungen von Lieferanten- und Drittleistern
- Zahlungsbestätigungen der Rechnungen
Für die Zwischen- und Endberichte ist die Berichtsmaske im eCall zu verwenden. Mit den Zwischen- und Endberichten sind das Abnahmeprotokoll und die Bestätigung des Strombezuges im eCall hochzuladen. Für das Abnahmeprotokoll und die Bestätigung des Strombezugs sind die bereitgestellten Formulare der FFG zu verwenden.
45. Wird die Information zur "Bestellung und Lieferung von Ladeinfrastruktur" analog zur Information zur "Bestellung und Lieferung von Bussen" verlangt?
Für Infrastruktur sind folgende Angaben für „fertiggestellte Infrastruktur“ erforderlich:
- Bestätigung der Fertigstellung
- Bestätigung Verwendung Erneuerbare Energie
- Abnahmeprotokoll der Ladestation
46. Was passiert, wenn sich das Projekt verändert, z.B. eine Ladeinfrastruktur an einem anderen Ort errichtet werden muss?
Änderungen des Projektes sind umgehend via eCall bekanntzugeben und müssen von der FFG genehmigt werden.
47. Werden auch Kostensteigerungen gefördert, die bei Abgabe des Förderprojektes noch nicht bekannt waren?
Nein, die zugesprochene Förderung, die sich aus den anerkannten Gesamtkosten des Projektes ergibt, kann im Nachhinein nicht erhöht werden.
48. Kann eine in Betracht gezogene Finanzierungsvariante vorab zur Ansicht und Freigabe zur fehlerfreien Umsetzung an FFG übermittelt werden?
Nein, die Prüfung der Konformität der Finanzierungsvariante obliegt dem/der Förderungswerber:in.
49. Werden Kreditfinanzierungen akzeptiert? Wann und wie hat der Eigentumsübergang an die Unternehmen zu erfolgen?
Kreditfinanzierung ist möglich, dabei muss ein rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentumsübertrag stattfinden. Bei Kreditfinanzierung findet der Eigentumsübergang an das Unternehmen sofort statt.
50. Wann werden die Bus-Förderungen ausbezahlt, wenn per Kredit finanziert wird?
Es werden nur die Kreditraten anerkannt, die im Projektzeitraum bezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt nach positiver Prüfung der Berichte für den entsprechenden Berichtszeitraum.
51. Bei einer Kreditfinanzierung erfolgt die Förderauszahlung mittels eines einmaligen Betrages oder laufend?
Es werden die tatsächlich angefallenen Kosten, die mittels Zwischen- bzw. Endbericht übermittelt werden, nach positiver Prüfung anerkannt.
52. Wäre eine "Umschichtung" der Kosten auch zwischen Konsortialpartnern möglich?
Grundsätzlich ja, dies ist aber im eCall zu beantragen, Prüfung und Genehmigung erfolgen durch die FFG.
53. Sind Bestellungen in Form eines Abrufs einer vertraglich vereinbarten Bestelloption (zusätzliche Fahrzeuge) aus einer früheren Ausschreibung + Bestellung möglich?
Es werden nur Kosten anerkannt, die in die förderbaren Kostenkategorien fallen, nachweislich nach Einreichung des Vorhabens angefallen sind und nach dem vertraglich festgelegten Projektbeginn entstanden sind. Der Beginn einer Leistung liegt dann vor, sobald eine rechtsverbindliche der Ausführung zuzurechnende Verpflichtung aufgrund eines entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B. verbindliche Bestellung, Abschluss eines Kaufvertrags, Rahmenvereinbarungsabruf) oder eine andere rechtliche Verpflichtung, welche die Investition unumkehrbar macht, eingegangen wurde.
54. Gibt es eine Zusammenfassung der genehmigten förderbaren Kosten nach jeder Einreichung?
Nach der Projekteinreichung wird eine Aufstellung der genehmigten Gesamtkosten nach positiver Förderentscheidung im Vertrag festgehalten, bei jedem Zwischen- und Endbericht gibt ebenfalls eine Aufstellung der anerkannten Projektkosten und daraus resultierenden Förderung.
55. Müssen Fahrzeuge geliefert worden sein um Förderung erhalten zu können? Denn grundsätzlich gilt, dass die Auszahlung der Förderung ausschließlich nach Bereitstellung der bezahlten Rechnungen im Zuge der Berichtslegung erfolgen kann.
Nein, für eine Teilzahlung der Förderung müssen die Fahrzeuge noch nicht geliefert und zugelassen sein. Die Bestellung und Kosteneingabe im eCall wird zur Ratenberechnung herangezogen.
56. Was passiert wenn Fahrzeuge nicht rechtzeitig geliefert werden (bei EBIN 1. + 2. AS nach dem 31.12.2025)?
Werden die Fahrzeuge nicht oder nicht rechtzeitig geliefert kann es zu einer Rückforderung oder Einstellung der Förderung gemäß den Bestimmungen der anwendbaren Förderrichtlinie bzw. des Fördervertrages kommen.
57. Kann die maximale Länge von 10m in der Kategorie Midibusse überschritten werden, wenn Fahrzeuge mit 3 Türen und geeignet für Schneeketten (Zwillingsbereifung) nicht lieferbar sind?
Aufgrund der in Einzelfällen nachgewiesenen Problematik der Beschaffung von Midibussen mit 3 Türen und Zwillingsbereifung geeignet für Schneeketten unter einer Fahrzeuglänge von 10m kann in diesen Fällen die angegebene maximale Länge von 10m geringfügig überschritten werden. Diese Möglichkeit besteht ausschliesslich für die Kategorie der Midibusse, und gilt für alle EBIN Förderungsnehmer:Innen gleichermassen, die diesen Randbedingungen unterliegen, und die Sachlage mit einer Marktrecherche nachweisen.
58. Gesetzliche Vorgaben zu den Beschaffungen:
Die jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben zu den Beschaffungen sind von allen Projektpartnern einzuhalten. Hingewiesen wird insbesondere auf eine mögliche Anwendung des 3. Teils des Bundesvergabegesetzes BVergG (Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber). Nähere Informationen entnehmen Sie dem Infoblatt.
Bitte beachten Sie zudem: Wenn Sie im Rahmen Ihres FFG-Projektes Beschaffungen planen bzw. durchführen, gelten dafür Regelungen, die unbedingt einzuhalten sind. Füllen Sie dazu die entsprechende Checkliste aus und laden diese zum ersten Zwischenbericht in den eCall hoch.
59. Wie können und sollen Fördernehmende die russischen Beteiligungen bei Ihren Lieferanten (zB Fahrzeug-OEMs) prüfen?
Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Auftraggeber, um sicherzustellen, dass Bieter nicht gegen die SanktionenVO verstoßen, die Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung einfordern müssen. Fördernehmende als Unternehmen sind hier selbst in der Verantwortung in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass diese Verbote im Rahmen ihrer Auslandsgeschäftsaktivitäten eingehalten werden. Unternehmen sind verpflichtet ihre Geschäftspartner zu prüfen und das können sie zB über Plattformen wie den Wirtschaftscompass, die EU-Datenbank, WKO erledigen.
Wichtig dabei ist, die Unterscheidung ob Sie unter das BVergG fallen oder nicht.
Für Fördernehmende, die nicht unter das BVergG fallen, gilt:
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung nicht unter die nachfolgenden Sanktionen fällt:
- Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen die nicht beauftragt werden dürfen)
- Regionenbezogene Sanktionen (Kherson, Donezk, Krim, Luhansk, Saporischschja)
- Sektorale Sanktionen (Wirtschafts- und Finanzsanktionen; Export- und Importverbote; Dienstleistungssanktionen)
(VO (EU) 269/2014)
Für Fördernehmende, welche unter das BVergG fallen gilt:
Liegt der Auftragswert der Beschaffung nicht im Direktvergabebereich -
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung keine der in Art 5 der VO (EU) 833/2014 (SanktionenVO) genannten Verbotstatbestände erfüllt. Dies ist durch Eigenerklärung des Bestbieters/Auftragnehmers nachzuweisen.
Liegt der Auftragswert der Beschaffung im Direktvergabebereich -
In Bezug auf die Russland Sanktionen bitten wir um Bestätigung, dass die Beschaffung nicht unter die nachfolgenden Sanktionen fällt:
- Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen die nicht beauftragt werden dürfen)
- Regionenbezogene Sanktionen (Kherson, Donezk, Krim, Luhansk, Saporischschja)
- Sektorale Sanktionen (Wirtschafts- und Finanzsanktionen; Export- und Importverbote; Dienstleistungssanktionen)
(VO (EU) 269/2014)
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.ffg.at/recht-finanzen/beschaffungen-faq
Die FAQ werden zu allgemeinen Informationszwecken zur Verfügung gestellt und dürfen nicht als vollständig oder für jede Situation anwendbar angesehen werden. Sie stellen die Meinung und Auslegung der FFG dar und haben keine rechtliche Bindung.